(1) Wird infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf gentechnischen
Arbeiten beruhen, jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt
oder eine Sache beschädigt, so ist der Betreiber verpflichtet, den daraus
entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Sind für denselben Schaden mehrere Betreiber zum Schadensersatz
verpflichtet, so haften sie als Gesamtschuldner. Im Verhältnis der
Ersatzpflichtigen zueinander hängt, soweit nichts anderes bestimmt ist, die
Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab,
inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht
worden ist; im übrigen gelten die §§ 421 bis 425 sowie § 426 Abs. 1 Satz 2 und
Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(3) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten
mitgewirkt, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; im Falle der
Sachbeschädigung steht das Verschulden desjenigen, der die tatsächliche Gewalt
über die Sache ausübt, dem Verschulden des Geschädigten gleich. Die Haftung des
Betreibers wird nicht gemindert, wenn der Schaden zugleich durch die Handlung
eines Dritten verursacht worden ist; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Im Falle der Tötung ist Ersatz der Kosten der versuchten Heilung sowie des
Vermögensnachteils zu leisten, den der Getötete dadurch erlitten hat, daß
während der Krankheit seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert war oder
seine Bedürfnisse vermehrt waren. Der Ersatzpflichtige hat außerdem die Kosten
der Beerdigung demjenigen zu ersetzen, der diese Kosten zu tragen hat. Stand der
Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verhältnis, aus dem
er diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder
unterhaltspflichtig werden konnte und ist dem Dritten infolge der Tötung das
Recht auf Unterhalt entzogen, so hat der Ersatzpflichtige dem Dritten insoweit
Schadensersatz zu leisten, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer
seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen wäre. Die
Ersatzpflicht tritt auch ein, wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung gezeugt,
aber noch nicht geboren war.
(5) Im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit ist Ersatz der
Kosten der Heilung sowie des Vermögensnachteils zu leisten, den der Verletzte
dadurch erleidet, daß infolge der Verletzung seine Erwerbsfähigkeit zeitweise
oder dauernd aufgehoben oder gemindert oder eine Vermehrung seiner Bedürfnisse
eingetreten ist.
(6) Der Schadensersatz wegen Aufhebung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit und
wegen vermehrter Bedürfnisse des Verletzten sowie der nach Absatz 4 Satz 3 und 4
einem Dritten zu gewährende Schadensersatz ist für die Zukunft durch eine
Geldrente zu leisten. § 843 Abs. 2 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist
entsprechend anzuwenden.
(7) Stellt die Beschädigung einer Sache auch eine Beeinträchtigung der Natur
oder der Landschaft dar, so ist, soweit der Geschädigte den Zustand herstellt,
der bestehen würde, wenn die Beeinträchtigung nicht eingetreten wäre, § 251 Abs.
2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit der Maßgabe anzuwenden, daß Aufwendungen für
die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes nicht allein deshalb
unverhältnismäßig sind, weil sie den Wert der Sache erheblich übersteigen. Für
die erforderlichen Aufwendungen hat der Schädiger auf Verlangen des
Ersatzberechtigten Vorschuß zu leisten.
(8) Auf die Verjährung finden die für unerlaubte Handlungen geltenden
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
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