(1) Wird infolge von Eigenschaften  eines  Organismus,  die  auf  gentechnischen
Arbeiten  beruhen,  jemand  getötet,  sein Körper oder seine Gesundheit verletzt
oder eine Sache beschädigt,  so  ist  der  Betreiber  verpflichtet,  den  daraus
entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2)   Sind   für   denselben   Schaden   mehrere  Betreiber  zum  Schadensersatz
verpflichtet,  so  haften   sie   als   Gesamtschuldner.   Im   Verhältnis   der
Ersatzpflichtigen  zueinander  hängt,  soweit  nichts  anderes bestimmt ist, die
Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes  davon  ab,
inwieweit  der  Schaden  vorwiegend  von  dem einen oder anderen Teil verursacht
worden ist; im übrigen gelten die §§ 421 bis 425 sowie § 426 Abs. 1 Satz  2  und
Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(3)  Hat  bei  der  Entstehung  des  Schadens  ein  Verschulden des Geschädigten
mitgewirkt,  so  gilt  §  254  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs;  im   Falle   der
Sachbeschädigung  steht  das Verschulden desjenigen, der die tatsächliche Gewalt
über die Sache ausübt, dem Verschulden des Geschädigten gleich. Die Haftung  des
Betreibers  wird  nicht  gemindert, wenn der Schaden zugleich durch die Handlung
eines Dritten verursacht worden ist; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Im Falle der Tötung ist Ersatz der Kosten der versuchten Heilung  sowie  des
Vermögensnachteils  zu  leisten,  den  der  Getötete  dadurch  erlitten hat, daß
während der Krankheit seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert war  oder
seine  Bedürfnisse  vermehrt waren. Der Ersatzpflichtige hat außerdem die Kosten
der Beerdigung demjenigen zu ersetzen, der diese Kosten zu tragen hat. Stand der
Getötete  zur  Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verhältnis, aus dem
er   diesem   gegenüber   kraft   Gesetzes    unterhaltspflichtig    war    oder
unterhaltspflichtig  werden  konnte  und  ist dem Dritten infolge der Tötung das
Recht auf Unterhalt entzogen, so hat der Ersatzpflichtige dem  Dritten  insoweit
Schadensersatz  zu  leisten,  als  der  Getötete  während der mutmaßlichen Dauer
seines Lebens zur  Gewährung  des  Unterhalts  verpflichtet  gewesen  wäre.  Die
Ersatzpflicht  tritt  auch ein, wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung gezeugt,
aber noch nicht geboren war.

(5) Im Falle der Verletzung des Körpers  oder  der  Gesundheit  ist  Ersatz  der
Kosten  der  Heilung  sowie des Vermögensnachteils zu leisten, den der Verletzte
dadurch erleidet, daß infolge der Verletzung  seine  Erwerbsfähigkeit  zeitweise
oder  dauernd  aufgehoben oder gemindert oder eine Vermehrung seiner Bedürfnisse
eingetreten ist.

(6) Der Schadensersatz wegen Aufhebung oder Minderung der  Erwerbsfähigkeit  und
wegen vermehrter Bedürfnisse des Verletzten sowie der nach Absatz 4 Satz 3 und 4
einem Dritten zu gewährende  Schadensersatz  ist  für  die  Zukunft  durch  eine
Geldrente  zu  leisten.  §  843  Abs.  2  bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist
entsprechend anzuwenden.

(7) Stellt die Beschädigung einer Sache auch  eine  Beeinträchtigung  der  Natur
oder  der  Landschaft dar, so ist, soweit der Geschädigte den Zustand herstellt,
der bestehen würde, wenn die Beeinträchtigung nicht eingetreten wäre, § 251 Abs.
2  des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit der Maßgabe anzuwenden, daß Aufwendungen für
die  Wiederherstellung   des   vorherigen   Zustandes   nicht   allein   deshalb
unverhältnismäßig  sind,  weil sie den Wert der Sache erheblich übersteigen. Für
die  erforderlichen  Aufwendungen  hat   der   Schädiger   auf   Verlangen   des
Ersatzberechtigten Vorschuß zu leisten.

(8)   Auf   die  Verjährung  finden  die  für  unerlaubte  Handlungen  geltenden
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.


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